Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
infolge der geänderten Bundesgesetzgebung ändert sich zum heutigen Tag (12.05.2021) auch die Hessische Einrichtungsschutzverordnung. In dieser wird geregelt, dass die Testpflicht für vollständig Geimpfte und Genesene aufgehoben wird.
Als Genesene gelten Personen, die einen „Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form [vorlegen können], wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt.“
In der Praxis ändert sich ab Montag (17. Mai) Folgendes:
Schüler*innen, die genesen sind und dies durch einen entsprechenden Nachweis des Gesundheitsamts belegen können, müssen sich nicht mehr in der Schule testen. Sie legen dann – vergleichbar mit dem Nachweis eines „Bürgertests“ – den Nachweis zu Beginn der Testung der Lehrkraft vor.
Hierzu sollen die betroffenen Schüler*innen eine Kopie des Nachweises im Schulplaner mitführen oder alternativ ein Foto auf dem Smartphone vorzeigen können. Eine Kopie des Nachweises müssen die betroffenen Schüler*innen im Sekretariat abgeben oder an
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die übrigen Schüler*innen, die nicht als genesen gelten, sich weiterhin in der Schule testen müssen (Kopie der Einverständniserklärung und Blatt zur Dokumentation der Durchführung der Antigen-Selbsttests für den Schulplaner nicht vergessen!) bzw. den Nachweis eines durchgeführten „Bürgertests“ (nicht älter als 72 Stunden) erbringen müssen.
Sollten Schüler*innen bereits vollständig geimpft sein – wovon ich im Moment nicht ausgehe – melden Sie sich bitte im Sekretariat oder bei mir, um die weiteren Schritte zu besprechen.