Änderung der Bestimmung zur Absonderungspflicht

Seit Mittwoch, dem 23. November 2022, entfällt in Hessen die Absonderungspflicht für Corona-Infizierte. An die Stelle der Absonderungspflicht tritt für positiv auf das SARS-CoV-2-Virus Getestete die dringende Empfehlung, sich freiwillig abzusondern. Soweit sich positiv Getestete nicht zuhause absondern, sind sie grundsätzlich verpflichtet, Mund und Nase durch eine medizinische oder eine FFP2-Maske zu bedecken.

Die konkreten Ausführungen fasse ich wie folgt zusammen:

Schülerinnen und Schülern, bei denen aufgrund eines positiven Antigen-Selbsttests oder eines PCR-Tests eine SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen ist, wird dringend empfohlen, sich für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests zu Hause abzusondern. Diese Empfehlung gilt auch nach Ablauf der fünf Tage weiter, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht, maximal jedoch für zehn Tage. Sie sind in diesem Zeitraum von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht befreit und nehmen, solange keine Krankmeldung vorliegt, am analogen oder digitalen Distanzunterricht teil. Für die Befreiung vom Präsenzunterricht ist den betroffenen Lehrkräften (Anmerkung: und bitte auch dem Sekretariat) unverzüglich zu erklären, dass die betreffende Person positiv getestet wurde.

Schülerinnen und Schüler müssen sich jedoch nicht mehr absondern und sind dann für die Dauer von fünf Tagen nach der Positivtestung dazu verpflichtet, eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske in der Schule zu tragen, die sie nur zur Nahrungsaufnahme bei Einhaltung eines Mindestabstandes abnehmen dürfen. Ihnen ist in diesem Falle die Teilnahme an musik- und sportpraktischen Übungen mit Maske freigestellt und es wird Ihnen zudem dringend empfohlen, von der Teilnahme an mehrtägigen Schulfahrten abzusehen.
 
Tests für die häusliche Testung werden weiterhin zur Verfügung gestellt, deren Verwendung freiwillig ist.